Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat «Raclette du Valais» als Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) anerkannt. «Raclette sei keine Gattungsbezeichnung, sondern eine traditionelle, aus dem Wallis stammende Bezeichnung», begründet das BLW den Entscheid am Dienstag. Gegen das Gesuch um Registrierung sind 50 Einsprachen, darunter erstmals in einem Registrierungsverfahren auch solche aus dem Ausland, eingegangen. Sie stammten insbesondere von Käseproduzenten, die sich dagegen wehrten, den Begriff «Raclette» für den Kanton Wallis zu reservieren. «Raclette sei kein Walliser Käse, sondern ein Käsetyp, der in der ganzen Welt produziert werden könne, oder aber die Bezeichnung für ein Gericht». Das BLW hält dem entgegen, dass der Brauch, Käse vor einem offenen Feuer zu schmelzen, bereits seit 1574 im Wallis dokumentiert ist. «Raclette» tauchte erstmals in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts als Bezeichnung für ein Gericht auf, zu Beginn des 20. Jahrhunderts bezeichnete Raclette sowohl das Gericht wie auch den dafür im Wallis hergestellten Käse. Eine repräsentative Umfrage des BLW bei Konsumenten hat ergeben, dass «Raclette» für einen signifikanten Teil der Bevölkerung (43%) immer noch eine Herkunftsangabe ist. Der Begriff «Raclette du Valais» könne deshalb als geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC) eingetragen werden. Der Entscheid des BLW kann innerhalb von 30 Tagen bei der Rekurskommission des EVD und dann beim Bundesgericht angefochten werden.
Bereits am Dienstag trafen die ersten Proteste gegen diesen Entscheid ein: In einem Communiqué teilte Emmi mit, den Entscheid anzufechten: «Die Schweiz diskriminiert sich selber mit solchen Verboten». Für Emmi sei es völlig unverständlich, dass ausländische Hersteller in der Schweiz Raclette verkaufen dürfen, jedoch Schweizer Hersteller nicht mehr. Denn der Entscheid gelte für die ausländischen Produzenten nicht. «Vom Raclette stammen 87% oder 12 000 Tonnen nicht aus dem Wallis».
Dienstag
04.11.2003