Content:

Sonntag
04.05.2014

Medien / Publizistik

Copyright-Internet-ProLitteris-Klein-Report

Pro Litteris verteilt jedes Jahr Reprografieentschädigungen in Millionenhöhe. Von den Beiträgen konnte bisher nur profitieren, wer seine Artikel in einem Printmedium und gegen Bezahlung veröffentlicht. Für Onlineartikel gab es keine Entschädigung. Das soll sich nun aber ändern.

«Die Einbeziehung der Entschädigung für kostenpflichtige Onlinebeiträge war schon immer vorgesehen, doch die technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Berechnung der Entschädigungen waren bis anhin noch zu aufwendig und zu teuer», sagte Pro-Litteris-Direktor Ernst Hefti gegenüber dem Klein Report.

Um Änderungen oder Anpassungen am Verteilungsreglement vornehmen zu können, muss die Geschäftsleitung dem Vorstand einen Vorschlag unterbreiten. Werden entsprechende Änderungen beschlossen, werden die Beschlüsse anschliessend dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zur Genehmigung vorgelegt.

Im Vorstand der Pro Litteris wurde der Vorschlag bereits diskutiert. «Im nächsten Jahr wird dann eine entsprechende Regelung dem Institut für geistiges Eigentum zur Genehmigung vorgelegt», so Hefti. Die Änderung werde «voraussichtlich Ende 2015» in Kraft treten.

Noch ist aber nicht alles geklärt. «Es bestehen noch Probleme hinsichtlich Bewertung und Berechnung der Entschädigungen für die einzelnen Urheberinnen und Urheber», so Hefti. «Um die Verteilung der Entschädigungen - insbesondere deren Berechnung - möglichst einfach zu gestalten, werden wir mit unserer deutschen Schwestergesellschaft VG Wort abklären, ob die Pro Litteris eventuell das von der VG Wort erstellte Programm Metis auch in der Schweiz verwenden kann.»

Die Pro Litteris erhielt im vergangenen Jahr rund 17 Millionen Franken für Reprografie- und Netzwerkvergütungen. Die gesamten Einnahmen beliefen sich auf 32 Millionen Franken. Die Reprografie- und Netzwerkvergütungen erhält Pro Litteris von der öffentlichen Verwaltung (Gemeinden, Städten, Kantonen, Bundesverwaltung etc.), von den Bibliotheken und Schulen, von den Copy-Shops, den Firmen und Dienstleistungsbetrieben.

Auf bezahlte Onlineartikel soll nur ein Bruchteil entfallen. «Im bestehenden Verteilungsreglement ist der Anteil der zu verteilenden Entschädigungen für die kostenpflichtigen Onlinebeiträge auf 20 Prozent der insgesamt zu verteilenden Nettoeinnahmen aus dem gemeinsamen Tarif 9 festgelegt», so Hefti. «Das wären dann rund 650 000 Franken.»