Die Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte an Text und Bild, Pro Litteris, will ihre Mitglieder bald auch für Onlinewerke entschädigen. Derzeit ist die Verwertung solcher Werke, deren Publikation auf das Internet beschränkt ist, nicht entschädigungsberechtigt. Davon betroffen sind Onlinezeitungen und -zeitschriften, E-Books und Blogs.
Die Gesellschaft hat ihren Mitgliedern nun ein Konzept zur Lösung dieses Problems vorgestellt. Dieses orientiert sich am vorherrschenden Modell für gedruckte Werke, nach dem sich der Verwertungserlös eines Bildes oder Textes an seinem generierten Ertrag ausrichtet. Sprich: Je höher dieser Ertrag, desto grösser ist deren Schmälerung durch eine Weiterverwertung und umso höher sollte die Entschädigung sein.
Handelt es sich um Onlineprodukte, die gegen ein Entgelt zugänglich (Paid Content oder Paywall) sind, ist der Ertrag relativ leicht zu bemessen. Wird das Werk jedoch gratis angeboten, fehlt ein solch «tatsächlicher Ertrag».
Trotzdem kann durch die Weiterverwertung für den betrieblichen und den schulischen Eigengebrauch solcher Gratiswerke laut Pro Litteris eine Ertragsschmälerung vorliegen, und zwar dann, wenn «der Rechteinhaber statt einer Bezahlung ein Geschäft mit Werbekunden sucht oder die Zugriffe auf sein Werk in Form von Kunden- und Nutzungsdaten verwertet».
Entscheidend sei in dieser Variante, dass aufgrund der Möglichkeit des Kopierens im Eigengebrauch das Vermarktungspotential der Inhalte geschmälert werde. Denn Daten seien in der heutigen digitalen Welt einem Vermögenswert gleichzustellen. Die Lösung zur Bemessung des Ertrags in diesem Fall sieht die Verwertungsgesellschaft in der Anzahl der Zugriffe auf das Onlineangebot.
Keine Entschädigung sieht sie hingegen für Onlinewerke vor, die mit einem harten Kopierschutz versehen sind (z.B. E-Books je nach Vertriebssystem) oder die einen werbenden Inhalt haben.
Laut Philip Kübler, CEO von Pro Litteris, wird die Genossenschaft nun in einem ersten Schritt eine Software programmieren und dann Pilotversuche mit ausgewählten Verlagen durchführen, um die Funktionsfähigkeit des Konzepts zu testen. Zudem stehe eine Genehmigung des neuen Verteilungsreglements durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) noch aus. Dabei seien noch einige rechtliche Fragen zu klären.
Auf die Frage des Klein Reports, wie hoch Kübler das monetäre Volumen der Verwertung von Urheberrechten im Onlinebereich einschätze, antwortete er: «Es wird klein beginnen, weil wir ja nur an Rechteinhaber von gemeldeten Werken (Verlage und deren Autoren) auszahlen werden.»
Danach rechne er zwar mit einem grossen Wachstum, die Entschädigungshöhe werde dabei aber deutlich unter dem Offline-Bereich bleiben. Denn auch in den neu genehmigten Tarifen mit den Nutzerverbänden seien Vergütungen für digitale Kopien immer noch geringer als Vergütungen für Papierkopien. «Wir streben in den Tarifen langfristig aber zusammen mit den Nutzerverbänden eine technologieneutrale Betrachtung an», ergänzt Kübler.