Journalisten und Journalistinnen dürfen ihre Funktion nicht dazu ausnützen, eine private Auseinandersetzung öffentlich auszutragen. Der Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Uster und Züri Oberland Nachrichten» gutgeheissen. Wenn eine Redaktion ein Thema anhand eines konkreten Falles aufgreifen will, sollte sie nicht ausgerechnet ein Beispiel wählen, bei dem der Chefredaktor und gleichzeitig Autor des Artikels offensichtlich befangen ist, hält der Presserat in seiner Stellungnahme fest. Die «Uster und Züri Oberland Nachrichten» druckten letzten August einen Artikel über eine zwischen einem Vormund und einem Dritten geführte Auseinandersetzung. Der Text erwähnte den am Konflikt beteiligten Dritten mit seinem Beruf und näherer Beschreibung des Wohnortes. Der im Artikel angegriffene Dritte wandte sich daraufhin mit folgender Beschwerde an den Presserat: Der Leserschaft sei vorenthalten worden, dass der Autor des Berichts mit dem darin beschriebenen Vormund identisch sei. Der Chefredaktor und Vormund habe seine Stellung missbraucht. Der Presserat pflichtete ihm bei und kritisierte ausserdem, dass der Beschwerdeführer anhand der Angaben identifizierbar gewesen sei.
Dienstag
29.01.2002