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Freitag
18.09.2015

Medien / Publizistik

Klein_Report_Facebook

«Blick» und blick.ch hätten ein Facebook-Foto ohne Einwilligung der abgebildeten Personen nicht veröffentlichen dürfen: Der Presserat hat am Mittwoch eine Beschwerde gegen die Boulevardzeitung in diesem Punkt gutgeheissen.

Am 13. November 2014 berichtete der «Blick» über den Postautounfall in Endingen im Aargau zwei Tage zuvor. Bei dem Unglück hatten zwei Menschen ihr Leben verloren. Unter dem Titel «Ihr Glück war perfekt. Das zweite Opfer Jonas M. (✝24) hinterlässt Frau und Neugeborenes» schilderte die Boulevardzeitung das Schicksal einer der betroffenen Familie.

Schon am nächsten Tag reichte ein «guter Freund» des Verunglückten beim Presserat Beschwerde ein, «dessen Frau und dessen Baby zuliebe». Er beschwerte sich darüber, dass der «Blick» ein verpixeltes Foto vom Facebook-Profil der Ehefrau publiziert hatte, ohne sie um Erlaubnis zu fragen.

Da der «Blick» auch Angaben zu Beruf und Wohnort gemacht und den Vornamen genannt hatte, sei zudem die Identität des Opfers nicht geschützt worden. Zudem seien mehrere Angaben nicht wahr gewesen, beschwerte sich der Freund.

Der «Blick» stellte sich in seiner Replik auf den Standpunkt: Was auf Facebook publiziert ist, darf verwendet werden, weil es «in der Weltöffentlichkeit» ist. Das Bild habe man zudem verpixelt, der Verunfallte und seine Frau seien darauf nicht erkennbar gewesen.

Diese Argumentation ist für den Presserat nicht stichhaltig. Er hat die Bewerde in dem Teil, der das Facebook-Foto betrifft, gutgeheissen. Dessen Veröffentlichung ohne Einwilligung hat die Privatssphäre der Betroffenen verletzt.

«Das Recht aufs eigene Bild geht nicht verloren, wenn dieses Bild im Internet aufgerufen werden kann», schreibt der Rat in seiner Begründung. Allein aus der Tatsache, dass eine Information oder ein Bild im Netz gefunden werden kann, folgt nicht automatisch die Einwilligung in die Weiterverbreitung durch ein anderes Medium.

Für den Presserat ist entscheidend, «mit welcher Absicht und in welchem Kontext sich jemand im öffentlichen Raum exponiert». Im Fall des Verunglückten teilte dessen Ehefrau das Bild mit ihrem Freundeskreis. «Das Paarfoto steht zudem in keinem Zusammenhang mit dem Unfall.» Ohne Erlaubnis hätte es nicht veröffentlicht werden dürfen, woran auch die Verpixelung nichts ändere.

In den übrigen Punkten lehnte der Presserat die Beschwerde ab.