Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen den «Beobachter» als unbegründet abgewiesen. Konkret ging es um den Artikel «Kaufen auf eigene Gefahr» vom Juli 2003 zum Thema Konsumentenschutz. Dabei wies der «Beobachter» auf mangelnden Konsumentenschutz hin und unterlegte seine Darstellung mit Aussagen der Konsumentenschützerin Simonetta Sommaruga, des Genfer Professors für Konsumentenrecht, Bernd Stauder sowie von Alexander Brunner, Vizepräsident der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen. Gegen diese Darstellung legte ein Mitarbeiter des Bundesamts für Justiz Beschwerde ein, mit der Begründung, auch die Schweiz habe Regelungen, die es den Aufsichtsbehörden erlaubten, gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen. Mit einem Mausklick hätte sich die Redaktion auf der Internetseite des Bundes darüber informieren können. Der «Beobachter» hätte mit seinem Artikel das Wahrheitsgebot und die Berichtigungspflicht verletzt.
Der Presserat ging der Frage nach, «welcher Mindestrechercheaufwand vom «Beobachter» bei einem derartigen Beitrag berufsethisch gefordert» sei. Dabei kam der Presserat zum Schluss: «Der berufsethische Kodex verlangt keine (objektive Berichterstattung), sondern lässt erkennbar einseitige und fragmentarische Standpunkte zu.» Zudem wies er darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sein könne, «zwischen den Parteien umstrittene Faktenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen». Im vorliegenden Fall habe sich der Streit offenbar an den unterschiedlichen Positionen entfacht.
Dienstag
18.11.2003