Content:

Montag
23.12.2002

Wenn mehrere Zeitungen in fast identischer Aufmachung über den Sponsor eines Anlasses berichten, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Redaktionen nicht unabhängig berichten. Hat ein Sponsoringvermerk jedoch werbenden Charakter, muss er deutlich vom redaktionellen Teil abgegrenzt werden, wie der Presserat in seiner am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme schreibt.

Konkret geht es um die Rüge eines der Co-Präsidenten des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten gegen die Tessiner Tageszeitungen «Corriere del Ticino», «Giornale del Popolo» und «La RegioneTicino», die je eine umfangreiche Vorschau auf das Tessiner Kantonalschützenfest publiziert hatten. Am unteren Rand aller drei Beiträge wurde in einem identischen Vermerk darauf hingewiesen, dass der Anlass von der Tessiner Kantonalbank gesponsert werde. Der Vorwurf, über den der Presserat zu befinden hatte: Die betroffenen Journalisten seien aufgrund der bezahlten Werbung der Kantonalbank gezwungen gewesen, die Pressekonferenz des Veranstalters zu besuchen und breit darüber zu berichten. Die drei Zeitungen wiesen dies als unbegründet zurück. Der Presserat befand, allein das übereinstimmende Erscheingungsbild des werbenden Hinweises auf den Hauptsponsor der Veranstaltung belege noch keine journalistische Abhängigkeit. Eine umfangreiche Berichterstattung über den regionalen Grossanlass sei auch unter journalistischen Gesichtspunkten vertretbar gewesen. Hingegen sei der Hinweis auf den Sponsor mit den redaktionellen Beiträgen verknüpft gewesen. Er hätte aber nicht nur optisch vom redaktionellen Teil abgegrenzt, sondern begrifflich als «Werbung» gekennzeichnet werden müssen. Die vollständige Stellungnahme des Presserates finden Sie unter http://www.presserat.ch/15940.htm