Verdeckte Recherchen sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse an den einzuholenden Informationen besteht und wenn diese nicht auf andere Weise beschafft werden können, schreibt der Schweizer Presserat am Mittwoch. Bei verdeckten Nachforschungen dürften Medienschaffende zudem nicht selber zu Akteuren werden. Doch auch wenn dieses öffentliche Interesse zum Zeitpunkt der Recherche bestehe, entbinde dies eine Redaktion nicht davor, vor der Veröffentlichung des Materials noch einmal eine Interessensabwägung vorzunehmen und gegebenenfalls auf die Publikation der Ergebnisse zu verzichten. Grund der Stellungnahme des Presserats ist der Fall der Konsumentenzeitschrift «LInchiesta», die sich regelmässig mit verdeckten Recherchen Informationen verschafft. Im vergangenen Jahr führte das Vorgehen der Redaktion zu öffentlichen Kontroversen und rechtlichen Auseinandersetzungen im Tessin.
Mittwoch
21.03.2001