Leitet eine Redaktion einen nicht abgedruckten Leserbrief ohne journalistische Begründung an einen Dritten weiter, verstösst das gegen das berufsethische Fairnessprinzip. Der Schweizer Presserat bezog sich in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde eines Lesers der «Zürichsee-Zeitung». Die Redaktion habe die Stellungnahmen der Küsnachter Behörden zu seinen Leserbriefen jeweils wesentlich prominenter aufgemacht als seine Texte, was unfair sei. Vor allem aber sei ein nicht publizierter Leserbrief von der Redaktion ohne sein Einverständnis direkt an die Gemeinde weitergeleitet worden. Die «Zürichsee-Zeitung» wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Presserat kam zum Schluss, dass die Weitergabe des nicht publizierten Leserbriefes die Berufsethik verletze, da sie nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Publikation des Briefes erfolgte und somit nicht begründet war. Hinsichtlich der unterschiedlichen Aufmachung der Leserbriefe des Beschwerdeführers und der behördlichen Stellungnahmen erinnert der Rat daran, dass bereits der grundsätzliche Entscheid über den Abdruck eines Leserbriefes im Ermessen der Redaktion stehe. Dies gelte erst recht für die Aufmachung.
Dienstag
19.06.2001