Unter dem Titel «Die miese Masche des Pleitezahnartztes» berichtete der «SonntagsBlick» am 24. Februar 2013 über den Zürcher Zahnarzt Arno K. Der Presserat hat die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen, wie er am Dienstag in einer Stellungnahme mitteilte.
Der Autor Viktor Dammann führte in dem gerügten Artikel unter anderem aus, wie der Zahnarzt seine Gläubiger austrickse, indem er sich beim Züricher Personalamt abgemeldet und in Moskau angemeldet habe. Bis 2005 seien dem «Schuldenkönig» Forderungen über rund sechs Millionen Franken aufgelaufen. Auf dem aktuellen Betreibungsauszug fänden sich neue Forderungen, neben Mietschulden der Praxis zum Beispiel das Zürcher Edelrestaurant Sonnenberg, wo K. die Firmung seiner Tochter gefeiert habe. Der Clou des Artikels: «Arno K. lebte trotz Schulden weiter prächtig.»
K. bescherte sich beim Presserat im August 2013. Er rügte, dass der «SonntagsBlick» ihn nicht genügend über den Zweck der Recherche aufmerksam gemacht habe. Für den Presserat geht aus dem E-Mail-Verkehr zwischen Viktor Dammann und dem Beschwerdeführer dagegen klar hervor, dass der Journalist mit seinen Recherchen beabsichtigte, mehr über die Geschäftsführung des Beschwerdeführers, über dessen finanzielle Situation und seinen Umgang mit Gläubigern in Erfahrung zu bringen.
Zudem rügte K., dass der «SonntagsBlick» sich in unlauterer Weise ein Bild von der Webite seiner Praxis beschafft und dieses gegen seinen Willen veröffentlicht habe. Der Presserat wies die Beschwerde auch in diesem Punkt zurück. Der Artikel stehe in Zusammenhang mit dem Foto. Es sei daher zulässig gewesen, dieses Bild zu verwenden, denn der Beschwerdeführer sei für Dritte kaum erkennbar.
Weiter beanstandete der Beschwerdeführer, dass Dammann seine 18-jährige Tochter kontaktiert habe. Der Presserat hielt fest, dass der Journalist die Tochter des Beschwerdeführers lediglich einmal kontaktiert und sie gefragt habe, ob sie tatsächlich ein teures Hobby (Dressurreiten) pflege und eine teure Privatschule besuche. Dies wertete der Presserat nicht als Verletzung des besonderen Schutzes, der Kindern zukommt. Zudem sei die Tochter zum Zeitpunkt des Anrufs volljährig und sie durch die Angaben im Artikel nicht identifizierbar gewesen.