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Mittwoch
12.09.2012

Die Bewertung «streitbarer Mensch» sowie «kleinlich und pedantisch» bewegen sich innerhalb des Rahmens der Freiheit des Kommentars und der Kritik. Zu diesem Schluss kommt der Schweizer Presserat, der eine entsprechende Beschwerde gegen die «Aargauer Zeitung» abgewiesen hat.

Unter dem Titel «Plakatsünder online am Pranger» berichtete die «Aargauer Zeitung» am 21. September 2011 über die Website www.wahlwerbung.aargau.ch, auf der es um Plakatierungsvorschriften für Wahlplakate ging. In einem separaten Kommentar («Angeprangert statt angezeigt») bezeichnete der Autor Fabian Hägler einen der vermeintlichen Betreiber der Internetseite als «streitbaren Menschen», den manche «wohl gar als kleinlich und pedantisch bezeichnen» würden und der «sein Ziel, dass sich die Politiker an die Plakatierungsvorschriften halten», nur selten erreiche. Denn oft seien die Anzeigen erst behandelt worden, so die «Aargauer Zeitung», als die Wahlen schon vorbei waren.

Wegen dieser beiden und vier weiterer Folgeartikel der «Aargauer Zeitung», die zwischen Ende September und Ende Oktober erschienen waren, gelangte der Beschwerdeführer an den Presserat. Die Zeitung habe die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung von Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen), 5 (Berichtigung), 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) und 9 (Unabhängigkeit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Der Presserat hat die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen. Die im Kommentar enthaltenen Bewertungen des Beschwerdeführers würden «sich innerhalb des weiten Rahmens der Freiheit des Kommentars und der Kritik» bewegen. Auch sei die kommentierende Wertung des Journalisten, wonach der Beschwerdeführer mit seinem juristischen Vorgehen nur beschränkten Erfolg erzielt habe, «als solche erkennbar wie deren faktische Grundlage: nämlich, dass über die Beschwerden häufig erst nach den Wahlen entschieden worden sei», urteilte der Presserat.