Verstösst die Westschweizer Tageszeitung «24Heures» gegen die berufsethische Wahrheitspflicht, wenn sie auf der Frontseite einen verkürzten Titel und eine falsche Bildlegende zu einem ansonsten inhaltlich korrekten Bericht veröffentlicht? Mit dieser Frage befasste sich der Schweizer Presserat und kam zum Schluss, dass eine Klage eines Lausanner Polizisten zum Teil gutzuheissen sei. Wie der Presserat am Dienstag mitteilt, war auch die später veröffentlichte Berichtigung unvollständig, weil die falsche Bildlegende nicht korrigiert wurde.
In einem Beitrag berichtete «24Heures» über ein laufendes Strafverfahren, in das der klagende Polizist verwickelt war. Der Presserat weist nun darauf hin, dass Verkürzungen auf der Frontseite wegen knappen Raums und typographischer Vorgaben unumgänglich sind. Dies dürfe aber nicht zu unpräzisen oder gar verfälschenden Schlagzeilen führen. Im konkreten Fall anerkannte die Zeitung einen «unglücklichen Fehler bei der Titelgebung». Der inhaltlich korrekte Lauftext des Artikels könne diesen Mangel nicht beheben.
Die folgende Berichtigung durch die Zeitung, hält der Presserat fest, könne die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht aufheben und auch die nicht korrigierte Bildlegende stelle eine teilweise Verletzung von Ziffer 1 (Erklärung Pflichten und Rechte der Journalisten) dar. Der restliche Teil der Beschwerde (Ziffer 3 Unterschlagung von wichtigen Informationen) und Ziffer 7 (Namensnennung, Unschuldsvermutung, Einstellung eines Strafverfahrens) wurde vom Rat abgewiesen.
Mittwoch
23.12.2009



