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Dienstag
06.09.2022

Medien / Publizistik

Das «Tagblatt der Stadt Zürich» unterliegt beim Presserat... (Bild © wikipedia )

Das «Tagblatt der Stadt Zürich» unterliegt beim Presserat... (Bild © wikipedia )

Im November 2021 veröffentlichte das «Tagblatt der Stadt Zürich» einen Artikel über eine Veranstaltung zum Thema Führung, Strategie und Entscheidungsfindung mit Alt Bundesrat Christoph Blocher. Nun hat der Presserat eine Beschwerde gegen diesen Artikel gutgeheissen.

Stein des Anstosses war der Umstand, dass eine Mitarbeiterin der veranstaltenden Firma «Swiss Regiomedia» den Text verfasst hatte und den Anlass in den höchsten Tönen lobte. Die Journalistin wies auf die nächste Veranstaltung hin und publizierte eine Web-Adresse, auf der Videos vom beschriebenen Anlass für Geld bestellt werden können.

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Artikel Werbung für die veranstaltende Firma und für den Altbundesrat sei: Beide würden im besten Licht dargestellt. Es werde aber nirgends darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen bezahlten Inhalt oder um einen Input von Dritten handle. Zudem gebe es keinen Hinweis darauf, dass Christoph Blocher Eigentümer des ‚Tagblatts‘ sei.

Lucia M. Eppmann, Chefredaktorin vom «Tagblatt der Stadt Zürich», schreibt in ihrer Beschwerdeantwort, für die Publikation des Artikels sei «keinerlei Geld geflossen».

Das «Tagblatt der Stadt Zürich» verweist zudem auf ein E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es festhält, dass Veranstaltungsjournalismus ein fester Bestandteil einer Lokalzeitung sei. Es gebe keinen Grund, diese Veranstaltung zu unterschlagen, nur weil Christoph Blocher Verleger der Firma «Swiss Regiomedia» sei (das Unternehmen gibt unter anderem das «Tagblatt der Stadt Zürich» heraus). Veranstaltungen wie diese stossen auf ein grosses Interesse der Leserschaft.

Eppmann hält fest, dass dem «Tagblatt» die Ressourcen fehlten, um selbst eine ganztägige Veranstaltung abzudecken. Daher habe man die Organisatoren gebeten, das Grundmaterial für den Artikel zu liefern, damit die Redaktion den Beitrag mit Nachfragen zusammenstellen konnte. Es sei eine «gebräuchliche Praxis, anhand von Pressemitteilungen, eingesandten Texten oder bestelltem Grundmaterial Artikel zu verfassen», so die Chefredaktorin.

«Aufgrund der begeisterten Beschreibung des Anlasses ist er sprachlich und inhaltlich mit einer Publireportage vergleichbar. Ob dabei Geld geflossen ist oder nicht, spielt keine grosse Rolle. Der Text hat einen starken Werbeeffekt zugunsten der Firma, ist aber nicht als Werbung deklariert. Und der Benefit für das ‚Tagblatt‘ kann auch darin bestehen, dass die Redaktion ohne Aufwand und kostenlos zu einem seitenfüllenden Inhalt mit einer prominenten und zugkräftigen Persönlichkeit gekommen ist», fasst der Presserat zusammen.

Dass der Protagonist der Veranstaltung – Christoph Blocher – gleichzeitig Verleger und Besitzer des «Tagblatts» ist, ist für den Presserat eine interessante Feststellung, habe aber mit dem Vorwurf der Schleichwerbung nichts zu tun. Wäre derselbe Artikel über eine Veranstaltung mit einem anderen Gast publiziert worden, würde das nichts an der Sachlage ändern. Im Sinn der Transparenz wäre es aber wünschenswert gewesen, Blocher als Eigentümer des «Tagblatts» zu nennen.

Abschliessend kommt der Presserat zum Schluss, dass das «Tagblatt der Stadt Zürich» diesen Text wie einen redaktionellen Text brachte und nirgends drauf hinwies, wer den Text verfasst hat. Damit handle es sich um Schleichwerbung, die die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletze.