Der Schweizer Presserat ist auf eine Beschwerde gegen den «Blick» nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Gerichtsverfahren gegen die Zeitung anstrebte. Zwar könne der Presserat auch dann auf Beschwerden eintreten, wenn im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder angekündigt worden sei, teilte der Presserat am Dienstag mit. Jedoch schien es sich im zu beurteilenden Fall weniger um die Abklärung von einer möglichen Verletzung der berufsethischen Grundsätze zu gehen, sondern es dürfte dem Beschwerdeführer in erster Linie daran gelegen sein, «seine rechtliche Argumentation mit einer Stellungnahme des Presserates im Hinblick auf ein späteres Gerichtsverfahren zu untermauern», so der Presserat. Der Beschwerdeführer, der auf eine Geldzahlung vom «Blick» drängt, könnte versuchen, den Druck auf die Zeitung soweit aufrecht zu erhalten wollen, dass die Redaktion schliesslich in eine aus seiner Sicht «angemessene» Lösung einwilligt.
Dienstag
17.06.2003