Eine Zeitung darf den Tod eines Menschen publizieren, selbst wenn die Todesnachricht noch nicht öffentlich ist, befand der Presserat; problematisch sei hingegen die Identifizierung des Unfallopfers durch Bild und Namensnennung.
Der vom Presserat behandelte Fall betrifft eine 27-Jährige aus Baar, über deren Unfalltod («Bankerin aus Baar stirbt in den Tauchferien») «Blick» und «Blick am Abend» berichtet hatten. Der Artikel nannte die Frau mit dem Vornamen und dem Initial des Nachnamens und zeigte zudem ein Bild, worauf sich deren Familie beim Presserat beschwerte, da die Story die Ziffern 7 (Privatspäre) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt habe.
Für die Angehörigen sei es schrecklich gewesen, über den Tod ihrer Schwester im «Blick» zu lesen. Diese sei aufgrund der detaillierten Angaben zur Person und dem Bild sofort identifizierbar. Durch die Berichterstattung im «Blick» sei es der Trauerfamilie zudem nicht mehr möglich gewesen, alle Verwandten und Freunde direkt über den Todesfall zu unterrichten.
Nach Meinung des Presserats hat «Blick» mit dieser Veröffentlichung zwar die Privatsphäre der Verstorbenen und ihrer Familie verletzt («Publikation eines Fotos und identifizierende Angaben waren nicht gerechtfertigt»), die Menschenwürde jedoch sei dadurch nicht verletzt worden.