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Dienstag
08.09.2009

Der im «SonntagsBlick» am 7. Dezember 2008 erschienene Artikel mit dem Titel «Lieber stempeln als chrampfen - RAV-gierige Deutsche» von Silvana Guanzaroli hat die Rechte und Pflichten der Journalisten nicht verletzt. Dies ist der Stellungnahme des Presserates vom 21. August 2009 zu entnehmen.

Der Artikel war mit folgenden Sätzen eingeführt worden: «Die Schweiz ist das Schlaraffenland der Deutschen. Wenn sie erst mal hier sind, wollen sie nie mehr weg. Erst recht nicht, wenn sie arbeitslos werden.» Illustriert war die Geschichte mit einer Karikatur, die fünf vor dem Arbeitsamt wartende Arbeitslose zeigt, davon eine Person mit einem lachenden Gesicht. Zwei auf der Parkbank beobachtenden Senioren wurde folgender Satz in den Mund gelegt: «Dreimal darfst du raten, wer von denen ein Deutscher ist.»

Der Beschwerdeführer beanstandete, der Text bediene in unverantwortlicher Weise Ressentiments bei den Lesern oder wecke diese gar erst. Die Deutschen würden in pauschalisierender Weise als Sozialschmarotzer hingestellt. Einen hetzerischen Beigeschmack erhalte der Artikel zusätzlich durch die Illustration.

In seinen Erwägungen schreibt das Presseratspräsidium (bestehend aus Präsident Dominique von Burg und den Vizepräsidenten Esther Diener-Morscher sowie Edy Salmina), der beanstandete «SonntagsBlick»-Artikel gehe nicht weiter als ein Artikel von «Le Temps». In jenem war den Wallisern vorgeworfen worden, sie stünden zuvorderst, wenn es um Subventionen gehe. Bereits damals hatte der Presserat im Jahr 2004 entschieden, «selbst ein verletzendes Pamphlet sei mit der Kommentarfreiheit vereinbar, sofern die Fakten, auf welche die umstrittenen Wertungen abstellen, für die Leserschaft erkennbar sind und nicht auf sachlich ungerechtfertigten Anschuldigungen beruhen.»

Nicht anders urteilte der Presserat im Jahr 2007 im Fall der «Weltwoche», die die Rätoromanen im Zusammenhang mit Subventionen nebst anderen Beschuldigungen als «frechste Minderheit der Schweiz» betitelt hatte. In beiden Artikeln «richteten sich der kritische Unterton und die entsprechende Wortwahl gegen eine wirtschaftlich motivierte und nicht etwa gegen eine kulturell bedingte Verhaltensweise», so der Presserat.

Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe im Fall des «SonntagsBlick»-Artikels auf blosses Behaupten beschränkt, ohne die Rüge näher zu begründen, schreibt der Presserat. Die Beschwerde werde abgewiesen, da mit der Veröffentlichung des Artikels «RAV-gierige Deutsche» die Rechte und Pflichten der Journalisten nicht verletzt worden seien.