Ein nächtlicher Polizeieinsatz in Genf. Beissender Geruch. Gesindel. Diese Themen verknüpfte ein Journalist der «Tribune de Genève» in einer Reportage. Er begleitete die Polizei durch das Genfer Quartier Pâquis. Sein Fazit nach der Nacht mit den Beamten: Von insgesamt 92 angehaltenen Personen seien 92 wieder freigelassen worden. Einziges Resultat sei ein beissender, schwerer Geruch in den Räumlichkeiten des betonierten Untergeschosses im Polizeigebäude: «Der Geruch des Gesindels», schrieb er.
Ein Leser regte sich über die Wortwahl fürchterlich auf und reichte Beschwerde gegen die unflätige Beschreibung der angehaltenen Personen ein. Seine Fragen: Darf eine Zeitung eine Gruppe von Randständigen als «Gesindel» bezeichnen? Und darf sie in einer Reportage über einen nächtlichen Polizeieinsatz in der Stadt Genf den am Schluss in den Räumlichkeiten der Polizei verbleibenden «beissenden Geruch» beschreiben?
Ja, man darf, meint der Presserat. Aber man darf nur, wenn man Gesindel und Geruch auseinanderhält. Die Medien-Experten finden, beides miteinander zu verknüpfen gehe zu weit. Einen bestimmten Duft einer Personenkategorie zuzuordnen und diese dann noch als Gesindel zu titulieren verletze die Menschenwürde.
Dienstag
30.03.2010



