Der Schweizer Presserat hatte eine Beschwerde über Sperrfristen der Regierungs- und Staatskanzlei des Kantons Luzern zu behandeln. Er kam zum Schluss: «Sperrfristen sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Einerseits, wenn sie sachlich an das Ende einer Veranstaltung oder Pressekonferenz gebunden sind. Andererseits, wenn ein überwiegendes Interesse den Anspruch der Öffentlichkeit auf Information kurzfristig überwiegt.» Sperrfristen seien nicht gerechtfertigt, wenn sie bezwecken, den Wettbewerb unter konkurrierenden Medien zu steuern, heisst in der Begründung der Presserates, die am Mittwoch veröffentlicht wurde.
Am 2. Oktober 2009 beschwerte sich Jerôme Martinu, Leiter Regionale Ressorts und Mitglied der Redaktionsleitung der «Neuen Luzerner Zeitung» (NLZ), in einem Schreiben an Regierungsrat und Staatskanzlei des Kantons Luzern über die Handhabung von Sperrfristen der kantonalen Behörden bei regierungsrätlichen Medieninformationen zu wichtigen Projekten. Die elektronischen Medien, insbesondere die Radiostationen, brächten die entsprechenden Informationen jeweils bereits am Abend, also noch vor Ablauf der um Mitternacht ablaufenden Sperrfrist.
Diese Praxis führe bei der NLZ zu Unmut, werde die Zeitung doch so faktisch benachteiligt. Als Leitmedium könne sich die NLZ nicht damit begnügen, «nur» Vertiefung anzubieten. «Eine moderne Tageszeitung muss auch News bringen.» Soweit die Argumentation der Beschwerdeführer.




