Der Schweizer Presserat hat entschieden: Der «Blick» hat mit der Publikation des Artikels «Sado-Maso im Sozialamt» die Privatsphäre einer jungen Frau verletzt. Ihre Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zeitung hätte die Sexbilder der Frau nicht abdrucken dürfen - auch wenn diese im Internet zugänglich sind. Für den Presserat steht in der Begründung, die am Dienstag veröffentlicht wird, fest: «Bilder aus dem Internet sind nicht automatisch frei für jede weitere Veröffentlichung», so heisst es in der Begründung.
Unter dem Titel «Sado-Maso im Sozialamt» druckt der «Blick» am 30. Juni 2009 auf drei Seiten mehrere Bilder von einer «Sado-Maso-Website» ab. Darauf posiert die Leiterin des Sozialamts einer kleinen Gemeinde im Zürcher Unterland als Sex-Sklavin. Das Gesicht der Frau ist verpixelt. Der Bericht erwähnt aber die Website, die Gemeinde und den Vornamen der Betroffenen. Die Frau ist so auch über ihr nächstes Umfeld hinaus erkennbar.
Laut dem Artikel der damaligen «Blick»-Journalistin Debora Zeier sind die Aufnahmen unter dem Spitznamen Snouky auf der Website des Fotografen Frank B. öffentlich zugänglich. «Blick» fragt dazu: «Darf eine Schweizer Amtsperson sich so im Internet zeigen?» Gegenüber dem «Blick» gibt die Frau auf ihr«seltsames Hobby» angesprochen keinen Kommentar. Die Journalistin findet heraus, dass die Frau früher weniger scheu war. Gegenüber der Gratiszeitung «Bündner Woche» sagte sie zu ihrer Miss-Bikini-Kandidatur: «Ich habe kein Problem, meinen Körper zu zeigen. Ich stehe gern vor der Kamera. Es ist ein guter Ausgleich zu meinem Job auf dem Sozialamt.»
Am 1. Juli 2009 nimmt der «Blick» die Geschichte nochmals auf. Die Schlagzeile:«Sado-Maso-Frau vom Amt: Hübsch ist sie immerhin. » Die Journalisten Martin Meier und Thomas Ley berichten über eine «heisse Diskussion» in der wiederum namentlich genannten Gemeinde. Der Beitrag endet mit der Information, die «Sozialamtsleiterin» habe sich dem «Sado-Maso-Fotograf Frank B.» für ein erotisches Shooting zur Verfügung gestellt. Für 150 Franken überliess sie ihm vertraglich die Rechte an der Nutzung der Bilder. Frank B. genehmigte «Blick» den Abdruck der Fotos.
Mit der Veröffentlichung der Bilder und den Angaben im Text habe die Zeitung die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Privatsphäre) verletzt. Durch die Nennung von Vornamen, Gemeinde, beruflicher Funktion, Alter, Pseudonym, Website und dem Hinweis auf die Teilnahme am Miss-Bikini-Wettbewerb habe die Zeitung die Identifizierung mühelos ermöglicht. Mit dem Hinweis, die Fotos seien unzensiert in einem öffentlich zugänglichen Bereich im Internet zu finden, habe «Blick» seine Leserschaft zudem geradezu motiviert, die Bilder unverpixelt anzuschauen. Ein öffentliches Interesse an einer Identifizierung den Berichterstattung sei offensichtlich zu verneinen. Die Betroffene übe eine administrative Tätigkeit in einer kleinen Gemeinde aus. Zudem stünden die Bilder in keinem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit.
Dienstag
16.02.2010