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Dienstag
02.11.2010

In der Nr. 1/2010 vom 13. Januar 2010 veröffentlichte Beatrice Walder im «K-Tipp» den Artikel «Das Business mit den Träumen». Der Lead lautete: «Business Academy weiss, wie man neue Leute zum Kauf von Kursen begeistern kann. Der `K-Tipp` war an zwei Infoabenden dabei.» Die enttarnte Business Academy Corp. reichte daraufhin beim Presserat eine Beschwerde ein.

Allerdings wurde nicht etwa der im «K-Tipp»-Bericht geschilderte Ablauf der beiden Informationsveranstaltungen bestritten. Die Firma war der Ansicht, die «K-Tipp»-Journalistin habe bei der Recherche für den oben erwähnten Artikel die Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Beatrice Walder habe an den Infoabenden vom 23. und 24. November 2009 teilgenommen. «Anlässlich des ersten Infoabends füllten Teilnehmer, die am Besuch des zweiten Infoabends interessiert waren, einen Antrag auf Besuch der zweiten Veranstaltung aus. Darauf gaben sie ihre Personalien an und machten dabei zudem Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse.» Die Journalistin habe zwar ihren richtigen Namen angegeben, jedoch ihren Beruf verschleiert. Stattdessen habe sie auf die entsprechende Frage erwidert, sie sei selbstständig erwerbstätig.

Der Presserat hat sich der Beschwerde angenommen und die verdeckte Recherche der «K-Tipp»-Journalistin nachträglich absegnet. Die verdeckte Recherche sei in diesem Fall im Sinne der Richtlinie 4.2 der «Erklärung» gerechtfertigt gewesen. Da die Business Academy seit Längerem gegen den «K-Tipp» beziehungsweise dessen Redaktionsleiter Ernst Meierhofer prozessiere, wäre die Vertreterin des «K-Tipp» bei offener Recherche entweder umgehend aus dem Saal gewiesen worden oder die Veranstaltung hätte einen anderen Verlauf genommen. «Eine authentische Darstellung» des Vorgehens der Business Academy wäre unter diesen Umständen jedenfalls nicht möglich gewesen.

Für den Presserat sei das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über das umstrittene Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin zudem offenkundig. Die Business Academy Corp. verkaufe in der Schweiz seit Jahren nahezu wertlose Informationen zu einem überrissenen Preis an junge, unerfahrene Leute. Das Vertriebssystem der Firma sei schneeballartig aufgebaut und illegal. Das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin sei zwar bereits in mehreren Zeitungsberichten - auch des «K-Tipp» - thematisiert worden. Da das Image der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit angeschlagen sei, verwende diese
immer wieder neue Firmen zur Anwerbung ihrer Opfer. Würden die mit der Business Academy abgeschlossenen Verträge von den «Kunden» angefochten, gingen diese zudem leer aus, da sich der Sitz der Firma auf der Karibikinsel Saint Vincent befinde.

Die Warnung der Öffentlichkeit und potenzieller neuer «Kunden» vor dem zweifelhaften, rechtlich umstrittenen Geschäftsmodell der Firma mit Sitz in der Karibik erscheine auch deshalb wichtig, weil die Kluft zwischen der Selbstdarstellung der Firma und der Fremddarstellung durch den «K-Tipp» und anderen Medien unverändert gross sei. Hinzu komme, dass die Firma - wie im Falle der Corporation Unlimited - ihr Angebot mit immer neuen Firmen unter die Leute zu bringen versuche und - wie auch die stattliche Liste auf ihrer eigenen Website zeige - regelmässig in rechtliche Auseinandersetzungen verstrickt sei.