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Sonntag
29.10.2017

Medien / Publizistik

Laut dem Schweizer Presserat kann ein Handelsregistereintrag nicht als «freiwilliger Schritt in die Öffentlichkeit interpretiert werden». Der Rat rügte deshalb die «Handelszeitung», die in einem Artikel ein Verwaltungsratsmitglied eines Unternehmens namentlich genannt hatte.

Die «Handelszeitung» berichtete am 9. Dezember 2016 online über Ermittlungen der Zuger Staatsanwaltschaft wegen der «mutmasslich betrügerischen Finanzierung des gescheiterten Pharma-Startups ´Amvac`». So hätten Aktienverkäufer Provisionen von ihren Verkäufen erhalten, ohne dass die Investoren davon gewusst hätten.

Zwei Verkäufer von zwei Zürcher Firmen – gegen die in einem Sammelverfahren ermittelt werde – nannte die «Handelszeitung» dabei namentlich. Einer von ihnen reichte deshalb beim Presserat Beschwerde ein.

In einer Stellungnahme schreibt das Wirtschaftsblatt dazu: «Was in einem öffentlichen Register steht und dort – zumal zwingend – einzutragen ist, entzieht sich dem Privatsphärenschutz und gehört der Gemeinsphäre an».

Anders sieht dies der Presserat, der die Beschwerde guthiess. Ein Eintrag ins Handelsregister sei kein «freiwilliger Schritt in die Öffentlichkeit», da es sich dabei um einen Pflichteintrag handle. Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung habe zudem nicht bestanden.

Für die Information und Warnung weiterer potenzieller Investoren hätte es genügt, den Namen des «inkriminierten Unternehmens» zu nennen. Ein anderes öffentliches Interesse sei nicht ersichtlich, «da diese Art der mutmasslichen Delinquenz nicht die breite Öffentlichkeit gefährde», so der Presserat in seiner Stellungnahme.

Legitim sei hingegen, dass die «Handelszeitung» die genannten Unternehmen mit den entsprechenden Handelsregister-Einträgen verlinke. Dies entspreche einer Dienstleistung für jene Teile der Leserschaft, «die sich für die Personen hinter diesen Unternehmen interessieren», schreibt der Rat weiter.