Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde einer Privatperson gegen die Zeitung «Fridolin» in den wesentlichen Punkten gut. In einem Artikel vom Oktober 2016 behauptete der Redaktor, dass Asylbewerber bei Grossverteilern und Detailhändlern im Kanton Glarus «rucksackweise» Waren stehlen und dabei sehr dreist vorgehen.
Für den Presserat ist dies ein klarer Verstoss gegen die Wahrheitspflicht, den ersten Grundsatz des Journalistenkodex. Die unhinterfragten, tatsachenwidrigen und pauschalen Behauptungen über Asylbewerber verletzen zudem das Diskriminierungsverbot.
Der Journalist schrieb weiter: Teilweise verköstigten sich die Asylanten im Laden ohne zu bezahlen oder zögen Kleider gleich an. Als Quellen gab der Journalist Stammtische und Gespräche auf der Strasse an. Den Detailhändlern unterstellte er zudem eine Maulkorbpolitik, Mitarbeitende dürften sich nicht äussern. Die vom Journalist angefragten Pressestellen konnten die Diebstähle jedoch nicht bestätigen, ebenso wenig der Mediensprecher der Kantonspolizei Glarus.
Der Presserat hielt fest, dass im Interesse des Publikums die Überprüfung und Bezeichnung einer Quelle unerlässlich sei. Gegenüber dem Rat berief sich der Autor zwar auf den Quellenschutz, aus seinem Artikel ging jedoch nicht hervor, dass er sich überhaupt auf ihm bekannte und von ihm überprüfte Quellen stützt.
Im Gegenteil widerlegten alle im Artikel zitierten Aussagen den angeblichen Sachverhalt. Auch die leicht zugängliche, offizielle Kriminalitätsstatistik stützt die Behauptungen nicht.