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Dienstag
08.06.2004

In einer soeben veröffentlichten Stellungnahme des Schweizer Presserats bezüglich der AZ Fachverlage AG und Daniel Sommer, ehemaliger Chefredaktor des «Installateur», wird folgendes festgehalten: Journalistinnen und Journalisten dürfen es sich nicht gefallen lassen, dass ein Medienunternehmen mittels Einzelweisung direkten Einfluss auf den Inhalt redaktioneller Beiträge nimmt.

Der Sachverhalt: Bis im Herbst 2003 gab die AZ-Fachverlage AG - im Auftrag der Vereinigung Schweizerischer Sanitär- und Heizungsfachleute (VSSH) - die Zeitschrift «Installateur» heraus. An einer Sitzung vom 22. September 2003 entschied der Branchenverband, ein eigenes Medienunternehmen zu gründen und den bisherigen Verlagsvertrag zu kündigen. Nach dem Beschluss zum Verlegerwechsel schickte der Chefredaktor des «Installateur», Daniel Sommer, dem Verlag ein Editorial und ein Interview mit dem VSSH-Präsidenten («Die Zukunft selber in die Hand nehmen») für die nächste Ausgabe der Zeitschrift. Die AZ-Fachverlage AG erklärte sich erst zum Abdruck bereit, nachdem sie am Interview Änderungen und Kürzungen vorgenommen hatte. Dies wiederum akzeptierten der Chefredaktor Daniel Sommer und der interviewte Verbandspräsident nur unter der Voraussetzung, dass die Bearbeitung gegenüber dem Leser transparent gemacht würde. Eine solche Kennzeichnung fehlte dann jedoch bei der Publikation in der Ausgabe 10/2003 des «Installateurs».

Daniel Sommer legte deshalb beim Presserat gegen die AZ-Fachverlage AG Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten die Ziffern 2 (Freiheit von Information und Kommentar) und 11 (Grenzen der Befolgung von Weisungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Neben der Abänderung des Editorials des Beschwerdeführers und des Interviews mit dem Präsidenten der Vereinigung Schweizerischer Sanitär- und Heizungsfachleute (VSSH) habe die Beschwerdegegnerin auch ein Editorial eines anderen Journalisten, nämlich des Chefredaktors der Fachzeitschrift «BATItech», des Westschweizer Pendants des «Installateurs», ohne Wissen des Beschwerdeführers abgedruckt. Dieses Editorial habe zudem unzutreffende Behauptungen enthalten.

Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde daraufhin zur Behandlung an die erste Kammer weiter. Die Beschwerde wird nun vom Schweizer Presserat teilweise gutgeheissen, wie es in der Stellungnahme vom Dienstag heisst. Begründung: Journalistinnen und Journalisten dürfen es sich nicht gefallen lassen, dass ein Medienunternehmen mittels Einzelweisung direkten Einfluss auf den Inhalt redaktioneller Beiträge nimmt. Seien dabei verlegerische Interessen unmittelbar betroffen, sei es allerdings legitim, sich gegen Angriffe der eigenen Redaktion zur Wehr zu setzen. Dazu stünden jedoch notfalls andere - die Trennung zwischen Verlag und Redaktion respektierende - Mittel zur Verfügung, beispielsweise der Abdruck des eigenen Standpunkts in der Form einer Verlagsmitteilung oder eines Inserats, wie es weiter hiess. Aus Sicht der Leserschaft wäre es wünschbar gewesen, wenn das im «Installateur» 11/03 abgedruckte Editorial von Bernhard Dätwiler aus «BATItech» 5/03, November 2003, begrifflich deutlicher (z.B. als Inserat oder Verlagsmitteilung) gekennzeichnet worden wäre.