Aufgrund der Kommentarfreiheit dürfen Stilfragen eines Wahlkampfes von den Medien angesprochen und Aussagen von Wahlkampfaktivisten kritisiert werden. Allerdings muss diese Kritik auf einer genügend sachlichen Grundlage beruhen, schreibt der Schweizer Presserat am Dienstag. Am 24. März veröffentlichte «Der Landbote» einen Kommentar zur Winterthurer Stadtrats-Ersatzwahl, in der sich noch zwei Kandidaten gegenüberstanden. Darin wurden Aussagen in drei Flugblättern kritisiert, die gemäss der Zeitung aus dem familiären Umfeld der Kandidatin stammten. Deren Vater gelangte daraufhin an den Presserat und rügte, zwei der Flugblätter seien zu Unrecht dem familiären Umfeld zugeordnet worden. Zudem sei der Vorwurf unrichtig, dass die Flugblätter Unwahrheiten enthalten hätten. «Der Landbote» beantragte die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Kommentator habe die Verunglimpfung des einen Kandidaten durch die Kampagne des andern mit deutlichen Worten kritisieren wollen. Die Leserschaft habe von der Flugblattdiskussion Kenntnis gehabt. Der Presserat wies jedoch darauf hin, dass «Der Landbote» der Kandidatin zu Unrecht und ohne Nennung der sachlichen Grundlagen vorgeworfen habe, den Gegner im Wahlkampf mit Unwahrheiten verunglimpft zu haben. In den Flugblättern hätte keine Verunglimpfung stattgefunden.
Dienstag
28.08.2001