Der «Blick» hatte von Mai bis Juni 2012 eine Artikelserie unter dem Übertitel «Lügner, Trickser, Abkassierer» publiziert, in dem unter anderem Vorwürfe gegen einen Zürcher Tischler erhoben wurden. Teil dieser Serie bildet der Artikel «Restaurator zieht Kunden über den Tisch», der sich an einem «Blick»-Bericht orientierte, der bereits ein Jahr zuvor publiziert worden war. Der Restaurator reichte auf die Serie hin Beschwerde beim Presserat ein.
Der Beschwerdeführer beanstandete, die Veröffentlichung der Medienberichte verletze die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen; Anhörung bei schweren Vorwürfen), 4 (Lauterkeit der Recherche) und 7 (Privatsphäre, Identifizierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Der «Blick» habe durch das bewusste Weglassen von wichtigen Informationen einzelne, wenige Differenzen zwischen Auftraggebern und dem Restaurator «aufgeblasen und als systematisches, bewusstes und strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerdeführers dargestellt».
Der Tischler widersprach unter anderem dem Vorwurf des «Blick», er habe einer Kundin trotz ausgebliebener Lieferung die Anzahlung nicht zurückerstattet. Der Presserat liess den Einwand aber nicht gelten, da nicht ersichtlich gewesen sei, ob das Geld erst nach Publikation des Artikels der Serie oder bereits zuvor überwiesen worden war.
Auch bei der Identifizierung ist der «Blick» gemäss dem Presserat nicht zu weit gegangen: «Identifizierend wirken könnten allenfalls die Begriffe `Zürcher Möbelrestaurator` und `hoch` verschuldeter Tischler`. Nach Ansicht des Presserates können Personen ausserhalb seines näheren Umfelds den Beschwerdeführer mit diesen Angaben kaum identifizieren.»
Hingegen ortete der Presserat einen Verstoss wegen der Veröffentlichung des Bildes des Tischlers, das laut dem Beschwerdeführer ohne sein Wissen durch die Fensterscheibe seines Lokals gemacht worden war. «Unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eigenen Bild kann nicht angehen, jemandem beispielsweise vor der Haustüre oder vor dem Geschäft aufzulauern, gegen den Willen des Betroffenen ein Bild zu machen und dieses zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes dann bei der Veröffentlichung (notdürftig) mit einem Balken zu versehen», so der Presserat.
Ebenfalls hätte der «Blick» den Tischler vor der Publikation nochmals anhören oder - wenn die Vorwürfe dieselben geblieben wären - die Stellungnahme, die im ersten Artikel ein Jahr zuvor abgedruckt worden war, wiederholen müssen. Da aber neue Vorwürfe erhoben wurden, hielt der Rat fest, dass die Redaktion den Beschwerdeführer auch dazu hätte «anhören und eine allfällige Stellungnahme veröffentlichen müssen».
Der Presserat hat die Beschwerde deshalb teilweise gutgeheissen und einen Verstoss in Bezug auf das Recht am eigenen Bild festgestellt.
Ärger für den «Blick» auch in der Taxi-Affäre - am 16.5.2013: Irrtümlich abgebildeter Taxifahrer will Entschädigung von «Blick»-Journalist
Am 18.5.2013: «Blick»-Reporter wegen Beschaffung von Polizeifotos zu bedingter Geldstrafe verurteilt. Und so sieht es das Boulevardblatt selber: Polizist, Detektiv und BLICK-Journalist verurteilt



