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Freitag
15.12.2000

Zwischen einem Bild und der Bildlegende besteht immer ein Zusammenhang. Werden Artikel mit Bildern illustriert, die keinen ausdrücklichen Zusammenhang haben, sei das Publikum darauf hinzuweisen, schreibt der Schweizer Presserat am Freitag. Nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse, dürfe jemand ohne Einwilligung fotografiert werden, heisst es weiter. Auch sei beim Abdruck von Bildern immer darauf zu achten, dass der Persönlichkeitsschutz gewahrt werde. Im Juni berichtete die «Basler Zeitung» über die zunehmende Gewalt, mit der Tram-Kontrolleure konfrontiert werden. Der Artikel war mit dem Bild eines klar identifizierbaren Mannes illustriert. In Text und Bildlegende war von Aggressionen die Rede. Der Mann beschwerte sich darauf bei der Redaktion, dass das Bild ohne seine Einwilligung gedruckt worden sei. Zudem sei fälschlicherweise suggeriert worden, der Abgebildete habe etwas mit der zunehmenden Gewalt zu tun.