Richtigstellungen in hängigen Auseinandersetzungen müssen innert nützlicher Frist abgedruckt werden. Dies geht aus einer Stellungnahme des Schweizer Presserats vom Freitag hervor. Er bezieht sich dabei auf einen Artikel in der «Basler Zeitung» (BaZ) vom 6. Dezember 2002. Darin wurden die raschen Pächterwechsel in einem ehemaligen Nachtlokal thematisiert. Der mehrfach namentlich genannte Vermieter kritisierte in seiner Beschwerde unter anderem, seine Klarstellung sei erst am 30. Dezember 2002 veröffentlicht worden. Darin wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe das Lokal - entgegen den Angaben des Artikels - bereits wieder vermieten können. Die BaZ habe es versäumt, eine kurze redaktionelle Richtigstellung dieser materiellen Unrichtigkeit innert nützlicher Frist zu abzudrucken, schreibt der Presserat. Dies hätte ungeachtet der Auseinandersetzung zwischen der BaZ und dem Beschwerdeführer über die Länge der abzudruckenden Klarstellung des Beschwerdeführers erfolgen müssen.
Freitag
23.05.2003