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Dienstag
04.03.2003

Die Namen von Personen, die in Strafverfahren verwickelt sind, dürfen - ungeachtet der Schwere des Vergehens - nicht in allen Fällen von den Medien publik gemacht werden. Zwei von drei entsprechenden Beschwerden hat der Presserat gutgeheissen. Zulässig war laut Presserat die Namensnennung durch den «Blick» im Falle des Walenstadter Dekans, der Ministranten sexuell missbraucht hatte. Ein Pfarrer befinde sich in moralischen Fragen in einer exponierten öffentlichen Stellung. Zudem seien der Name und die Taten anlässlich eines Gottesdienstes öffentlicht bekannt gemacht worden. Selbst die Bezeichnung «Sex-Pfarrer» erachtet der Presserat in seiner am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme als kommentierende Wertung für zulässig.

In einem anderen Fall war die Namensnennung durch den «Blick» unverhältnismässig: Ein Mörder und seine indirekt durch eine Gerichts-Berichterstattung betroffenen Angehörigen hätten ungeachtet der Verwerflichkeit und Abscheulichkeit einer Tat ein Recht auf Wahrung der Privatsphäre.

Nicht gerechtfertigt war auch die Namensnennung durch das «Wochenblatt» (Anzeiger für das Schwarzbubenland und Laufental) im Falle eines Bezirksschullehrers, der sich als Konsument von Internet-Kinderpornografie geoutet hatte. Die Zeitung hätte auf die Nennung des Namens verzichten sollen. Die Schulbehörde hatte den Namen in einem Communiqué absichtlich bekannt gegeben, weil der Lehrer geständig war und um andere Lehrer der Kreisschule vor Verdächtigungen zu schützen. Der Presserat ist der Ansicht, dass die Zeitung verpflichtet gewesen wäre, die Namensnennung nach medienethischen Kriterien noch einmal zu prüfen. Weil die Schulleitung gleichzeitig auch die Eltern und Schüler informiert hatte, sei die Gefahr von Verwechslungen wirksam gebannt gewesen.