Bei der Berichterstattung über Strafverfahren dürfen Namen der beschuldigten Personen nur in Ausnahmefällen genannt werden. Selbst wenn es um den Missbrauch öffentlicher Gelder geht, kann die Funktionsangabe des Angeschuldigten dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit genügen. Zu diesem Schluss kommt der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme zu einer Publikation in der Tageszeitung «Le Nouvelliste». Das Blatt hatte im Februar 2003 die Namen sämtlicher Angeschuldigter im Fall Leukerbad publiziert. Dagegen erhob einer der Betroffenen Beschwerde, die «Le Nouvelliste» jedoch als unbegründet zurückwies: Wenn ein Strafverfahren den Umgang mit öffentlichen Geldern betreffe und grosses Aufsehen errege, dürften die Namen der Angeschuldigten veröffentlicht werden.
In seinen Erwägungen erinnert der Presserat daran, dass die identifizierende Berichterstattung die Ausnahme darstellen sollte. Im Fall Leukerbad sei sie für die beiden Hauptangeschuldigten angesichts ihrer Funktion ohne weiteres zu bejahen. Bei den übrigen Angeschuldigten hätte es nach Ansicht des Presserates dagegen genügt, sich auf die Angabe ihrer Funktion zu beschränken.
Dienstag
25.11.2003