Dass die Tageszeitung «Le Matin» den Namen und den Beruf eines Zeugen erwähnte, der in einem Prozess vor dem Lausanner Bezirksgericht ausgesagt hatte, ist zulässig. Die Nennung sei erlaubt, wenn die Aussage des Zeugen in direktem Zusammenhang mit seinem Beruf steht, urteilte der Schweizer Presserat. Ein Diakon musste am Gericht den Charakter einer religiösen Vereinigung einschätzen. Später machte der Diakon beim Presserat eine Verletzung seiner Privatsphäre geltend. In einem Punkt hiess der Presserat die Beschwerde gut: «Le Matin» hätte erwähnen müssen, dass der Diakon für eine Person ausgesagt habe, mit der er zwar zusammengearbeitet habe, nicht aber deren religiöse Überzeugung teile.
Dienstag
20.11.2001