Content:

Dienstag
02.03.2004

Die Namen von Journalisten, denen beim Stellenabbau gekündigt wurde, dürfen nicht ohne weiteres veröffentlicht werden. Es müsse auch die Stellung des Journalisten innerhalb der Redaktion berücksichtigt werden, hält der Schweizer Presserat in einer Stellungsnahme vom Dienstag zu einer Beschwerde der «Basler Zeitung» fest. Seine Aussage bezieht sich auf einen Bericht vom Oktober 2003 von OnlineReports.ch und TeleBasel über einen geplanten Stellenabbau bei der «Basler Zeitung». Beide Medien nannten eine Reihe von Journalisten, die möglicherweise entlassen würden. In ihrer Beschwerde schrieb die Redaktion der «Basler Zeitung», der Persönlichkeitsschutz sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse.

Der Presserat hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen: Es sei zulässig, die Namen des Lokalchefs und eines Mitglieds der Chefredaktion zu erwähnen. Das öffentliche Interesse an diesen Journalisten überwiege angesichts ihrer Funktionen. Bei der Feuilletonsekretärin, dem Fotografen, der Leserbriefredaktorin und dem Online-Redaktor sei die Privatsphäre hingegen höher zu gewichten als das öffentliche Interesse. Diese Personen hätten keinen Einfluss auf die redaktionelle Linie der «Basler Zeitung». Der geplante Stellenabbau wirke sich hier deshalb nicht auf die künftige Ausrichtung der Zeitung aus. Weiter sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheid des Stellenabbaus nicht definitiv gewesen. Für die weiteren genannten Journalisten verzichtet der Presserat auf eine Stellungnahme. Er kenne die lokalen Gegebenheiten nicht genügend, um zu beurteilen, welche der Namen genannt werden dürften. In Grenzfällen müsse eine Redaktion selber zwischen öffentlichem Interesse und dem Schutz der Privatsphäre abwägen. Vergleiche auch: http://www.presserat.ch/20740.htm