Der Name eines Rechtsanwalts darf genannt werden, wenn er in einer öffentlich interessierenden Auseinandersetzung eine Partei vertritt. Dann muss ihm allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, findet der Presserat. Im Oktober 2001 hatte die «Schweizer Illustrierte» einen Artikel zum Streit um die Kunstsammlung des inzwischen verstorbenen Arztes Gustav Rau veröffentlicht. Darin hatte sie den Namen von Raus Anwalt genannt und ihn als «mittelmässig» qualifiziert, weil er Rau «für geistig umnachtet» habe erklären lassen. Der Anwalt machte beim Schweizer Presserat geltend, die «Schweizer Illustrierte» habe das Anhörungsprinzip und die Wahrheitspflicht verletzt und seinen Namen ungerechtfertig genannt. Der Presserat hiess die Beschwerde insofern gut, als es Pflicht der «Schweizer Illustrierten» gewesen wäre, den Anwalt «mit den negativen Werturteilen zu konfrontieren und seine Beweggründe für sein Verhalten im Bericht kurz wiederzugeben». Dies gelte auch, wenn der Anwalt nicht Hauptgegenstand des Berichts war, teilt der Presserat am Dienstag mit. Hingegen war die Namensnennung gemäss Presserat angesichts der öffentlichen interessierenden Auseinandersetzung um Raus Sammlung gerechtfertigt. Nicht eingetreten ist der Presserat auf den Vorwurf, die Wahrheitspflicht sei verletzt worden. Es sei nicht seine Aufgabe, die Rechtsfragen in der Auseinandersetzung um Raus Sammlung zu klären. Mehr dazu unter http://www.presserat.ch/15580.htm
Dienstag
23.07.2002