Der Presserat hat eine Beschwerde gegen den «Blick» wegen des Artikels «Jetzt droht er dem Putzmann» abgelehnt. Ein Leser hatte beanstandet, dass sich die Bezeichnung «Müll-Kosovare» im Artikel auf die albanische Ethnie beziehe und gegen das Diskriminierungsverbot verstosse. Jemand, der bloss die Schlagzeile «Müll-Kosovare» lese, nehme nur die Verbindung von Müll und Kosovare wahr, so der Beschwerdeführer. Er sieht deshalb die Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, welche die Respektierung der Menschenwürde verlangt.
Der Presserat hat die Beschwerde gegen den «Blick» nun aber abgelehnt. Er bezieht sich auf frühere Entscheide, wonach «eine Bezugnahme auf die ethnische, nationale oder religiöse Zugehörigkeit nur dann diskriminierend ist, wenn sie mit einem erheblich verletzenden Unwerturteil verbunden ist». Der Presserat wies zudem darauf hin, dass das Diskriminierungsverbot die Kritik an Einzelpersonen wie im vorliegenden Falle nicht verbietet, sondern Verallgemeinerungen verhindern soll. Da im Artikel klar ersichtlich sei, dass es sich um eine Einzelperson handelt, taxierte der Presserat auch die Veröffentlichung des Begriffs auf der Titelseite und auf den Aushängen nicht als Verstoss gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».




