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Dienstag
26.04.2005

Nicht bereits jede kleinste journalistische Ungenauigkeit verletzt eine berufsethische Pflicht: Zu diesem Schluss kommt der Pressrat in einer am Dienstag veröffentlichten Begründung zu einer Beschwerde von X. gegen eine Bildlegende in der Zeitschrift «Beobachter» über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren im Oktober vergangenen Jahres. Der Artikel berichtete neben weiteren Beispielen auch über die entsprechenden Erfahrungen von X. und druckte zudem ein Bild von ihm ab. Die zugehörige Legende lautete: «`Ich kann nur davor warnen, ein eigenes Geschäft zu gründen.` X., Allrounder, arbeitslos».

Zwar hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2004 an den «Beobachter» der Betroffene die Legende «X. Allrounder, arbeitslos» zum an sich passenden Bild als falsch und für ihn schädlich bezeichnet. Entgegen der Abmachung habe ihm weder der Mitautor Thomas Angeli noch die Bildredaktion die Bildlegende vor der Publikation vorgelegt. Er sei kein «Allrounder» und sei zudem nicht vollzeitarbeitlos, sondern lediglich vorübergehend teilarbeitslos gewesen. Gestützt darauf verlangte er die Veröffentlichung einer Berichtigung mit dem gleichen Bild. Das tat der «Beobachter» zwar, aber nicht mit Bild, was nach Ansicht von «Beobachter»-Chefredaktor Balz Hosang auch genügte.
Es sei unbestritten, dass die Verkürzung «arbeitslos» inhaltlich falsch war, meint dazu der Presserat. Der «Beobachter» mache aber zu Recht geltend, dass der von X. nicht beanstandete Lauftext die Situation des Beschwerdeführers differenziert wiedergab.

Grundsätzlich hält der Presserat mit Hinweis auf die Stellungnahme 63/2004 fest, es sei unverhältnismässig, aus einer für das Verständnis der Leserschaft nicht allzu wichtig erscheinenden Textunschärfe schon gleich eine Verletzung der berufsethischen Wahrheitspflicht abzuleiten. Der Wortlauf von Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagung wichtiger Elemente von Information; Entstellung von Tatsachen) lege ebenso nahe, dass nicht bereits jede kleinste journalistische Ungenauigkeit eine berufsethische Pflicht verletze. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Den gesamten Wortlaut der Begründung findet sich auf target="_blank"> http://www.presserat.ch/21560.htm