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Dienstag
02.12.2003

Respektierung der Privatspäre und des Totenfriedens: Sachen, um die sich die Tageszeitung «Le Matin» in einer speziellen Berichterstattung über einen Toten foutierte. Medien dürfen zwar mit Namensnennung über den Tod einer Person berichten, die zuvor mit einer Vermisstmeldung gesucht worden war. Jedoch muss mit grösstmöglicher Zurückhaltung über die Umstände des Todes berichtet werden. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt. Die Verwendung eines Archivfotos des Verstorbenen bedürfe aber in jedem Fall der Einwilligung der Angehörigen, befand das Gremium weiter. Damit hiess der Presserat eine Beschwerde gegen «Le Matin» teilweise gut. Die Zeitung hatte im Mai 2003 über den Tod eines Mannes berichtet, der seit sechs Monaten vermisst und in einem verlassenen Auto aufgefunden worden war. «Le Matin» nannte den Namen des Mannes, veröffentlichte sein Bild und beschrieb zudem detailliert die Umstände des Fundes und den Zustand der Leiche. Die ehemalige Ehefrau und zwei Töchter des Verstorbenen beschwerten sich beim Presserat über die Berichterstattung - wen wunderts.

Die Zeitung räumte daraufhin ein, dass die Nennung zahlreicher verletzender Einzelheiten nicht notwendig gewesen wäre. Hingegen seien Namensnennung und Bildpublikation zulässig, nachdem zuvor bereits eine Vermisstmeldung veröffentlicht worden sei. Der Presserat befand, dass der Bericht über die Entdeckung des Mannes und dessen mutmasslichen Suizid legitim gewesen sei, nachdem zuvor eine Vermisstmeldung veröffentlicht worden war. Jedoch habe die Zeitung mit der Art und Weise ihrer Berichterstattung die geforderte Rücksichtnahme vermissen lassen. Zudem hätte «Le Matin» prüfen müssen, ob eine Einwilligung für die Publikation von Archivbildern gegeben wurde und ob sich die abgebildete Person immer noch in der gleichen Situation befinde. Im Falle von «Le Matin» sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt gewesen.