Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen das Neuenburger Regionalradio (RTN) teilweise gutgeheissen: Laut dem Rat muss eine Person, die schwer angeschuldigt wird, den eigenen Standpunkt im ersten online veröffentlichten Artikel darlegen können.
Es genüge demnach nicht und verstosse gegen den Journalistenkodex, eine Information zum Beispiel am Morgen zu veröffentlichen und die Sichtweise der behandelten Person am Nachmittag nachzuschieben. So hatte es sich nämlich zwischen dem RTN und dem Vizekanzler der Neuenburger Staatskanzlei zugetragen: Nach einem Bericht über das Arbeitsklima in der Kanzlei, in welchem von einem «autoritären Management» die Rede war und Vorwürfe an die Kanzlerin und den Vizekanzler gemacht wurden, konnten sich Letztere erst zehn Stunden später über dieselben Medien zu Wort melden.
Die Beschwerde des Vizekanzlers hiess der Presserat nun teilweise gut und bestätigte, dass dieser angehört hätte werden müssen. Die Einwände, dass der Vizekanzler nicht namentlich genannt werden hätte dürfen, liess der Rat indes nicht gelten.
Da der Vizekanzler eine herausragende Stellung innehat und die Information mit ihm im Zusammenhang steht, sei eine namentliche Nennung in Ordnung. Auch die Kritik des Beschwerdestellers, die Informationen seien «unseriös», entkräftete der Rat, für den die Informationen ausreichend differenziert waren.