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Montag
30.09.2024

Medien / Publizistik

Im Titel des Beitrags sieht der Presserat eine Verletzung des Wahrheitsgebots und des Diskriminierungsverbots… (Screenshot bazonline.ch)

Im Titel des Beitrags sieht der Presserat eine Verletzung des Wahrheitsgebots und des Diskriminierungsverbots… (Screenshot bazonline.ch)

Die «Basler Zeitung» (BaZ) berichtete im Dezember 2022, dass die Stadtreinigung beim Werk des Künstlers Richard Serra in der Basler Innenstadt täglich Exkremente wegputzen müsse.

Der Titel des Artikels von Leif Simonsen lautete: «Nicht mehr nur ein Pissoir: Roma hinterlassen Exkremente bei der Serra-Plastik». Der Presserat stellte sich zwei Fragen: Verstösst der Artikel gegen das Wahrheitsgebot? Und: Ist er diskriminierend?

Das Gremium kam nun zum Schluss, dass die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» in beiden Punkten verletzt sei. «Die von der ‚Basler Zeitung‘ offenbarte Quellenlage genügte nicht, um die beim Kunstwerk gefundenen Exkremente den Roma zuzuordnen», hielt der Presserat fest.

Der Presserat erinnerte daran, dass es mindestens zwei voneinander unabhängige, verlässliche Quellen brauche, um unbestätigte Informationen verbreiten zu dürfen, die geeignet sind, das Ansehen der Angeschuldigten stark negativ zu beeinträchtigten.

«Im Titel des Beitrags sieht der Presserat zudem eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, weil er Vorurteile bediene und unverhältnismässig sei», heisst es in der Stellungnahme des Presserats weiter.

Die Redaktion habe im Artikel nicht hinreichend belegt, dass es sich bei den Verursachern des Problems um Roma handelt. «Wäre diese Aussage mit Quellen untermauert, läge kein Verstoss vor, da der Informationswert die Gefahr der Diskriminierung dann wohl überträfe», begründet der Presserat.