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Sonntag
08.07.2012

Der Presserat hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Wahrheits- und Berichtigungspflicht der Katholischen Kirche des Kantons Zürich gegen «20 Minuten» teilweise gutgeheissen. Abgewiesen wurden eine Beschwerde gegen den «Beobachter» wegen Verletzung der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen und eine gegen den «K-Tipp» wegen Verletzung des journalistischen Fairnessprinzips.

Am 30. November 2011 hatte «20 Minuten» unter dem Titel «Abtreibungen: Graben in katholischer Kirche wächst» darüber berichtet, dass die Katholische Landeskirche des Kantons Zürich eine Beratungsstelle unterstützt, die über Abtreibung informiert. Im Artikel war zudem auf eine Online-Umfrage verwiesen worden: «Was halten Sie davon, dass die Kirche Abtreibung unterstützt?»

Daraufhin beschwerte sich der Generalvikar der Katholischen Kirche Zürich bei der Redaktion der Pendlerzeitung: Zwar habe die Kirche für die genannte Beratungsstelle einen einmaligen Beitrag von 1000 Franken gesprochen, dies jedoch, um schwangere Frauen zu beraten und zu unterstützen, keinesfalls, um Abtreibungen zu unterstützen. Diese Unterstellung sei inakzeptabel.

Tags darauf veröffentlichte die Zeitung ein Korrigendum, in dem sie den strittigen Umfrage-Hinweis korrigierte: «Statt `Was halten Sie davon, dass die Kirche Abtreibung unterstützt?` sollte er lauten: `Was halten Sie davon, dass die katholische Landeskirche die Beratung über Abtreibung unterstützt?`» Auf dieses Korrigendum reagierte der Generalvikar mit einer Beschwerde beim Presserat wegen «tendenziöser Berichterstattung» und einem «falschen Korrigendum».

Der Presserat kam zum Schluss, dass «20 Minuten» mit dem Bericht «durch eine zumindest missverständlich interpretierbare Fragestellung» die Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» - die Wahrheitspflicht - verletzt hat. Die restlichen Beschwerdepunkte wurden abgewiesen; die Zeitung habe weder die Ziffern 3 (Entstellung von Tatsachen), 5 (Berichtigung) noch 7 (sachlich nicht gerechtfertige Anschuldigung) der «Erklärung» verletzt.