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Freitag
28.03.2003

Die Medien hätten den Namen des Berner Frauenmörders nach dessen Verhaftung nicht nennen sollen. Die «bloss relative Bekanntheit» des Waffenläufers rechtfertige eine Identifikation nicht. Zu diesem Schluss gelangt der Presserat. Die Schwere eines Verbrechens allein sei kein genügendes Kriterium für eine namentliche Berichterstattung, schreibt der Presserat am Freitag in seinem Entscheid. Die Medien hätten sich besser auf die Nennung der Initialen beschränkt. Die Namensnennung eines Tatverdächtigen sei ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn dadurch bei einem breiten Publikum Verwechslungen und falsche Verdächtigungen geklärt werden könnten, die auf Medienberichte zurückgehen. Im Fall des Berner Frauenmörders habe es aber keine solchen Berichte gegeben.

Der Presserat hat den Fall von sich aus aufgegriffen. Aufgrund der Kontroverse in den Medien entschloss sich das Gremium im Herbst 2002, eine grundsätzliche Stellungnahme zur Namensnennung auszuarbeiten. Die Polizei hatte nach der Verhaftung den Namen bekannt gegeben. Von einigen Medien wurde er darauf publiziert. Die Publikationen haben gemäss Einschätzung des Presserats den Namen derart bekannt gemacht, dass eine weitere identifizierende Berichterstattung kaum mehr erheblichen Schaden habe anrichten können.

Der Berner Frauenmörder war am 20. August verhaftet worden. Er gestand den Mord an einer Frau in Niederwangen BE und einen Tötungsversuch in Bern-Bümpliz. Daneben war der gelernte Koch und bekannte Waffenläufer laut Justiz für rund 30 weitere Delikte verantwortlich, darunter drei weitere Überfälle auf junge Frauen in den Kantonen Bern und Aargau.