Der Presserat hiess die Beschwerde von Pressefotograf Klaus Rozsa gegen den «Tages-Anzeiger» teilweise gut. Der «Tagi» habe die Unschuldsvermutung gemäss der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Rozsa hatte sich mit Hinweis auf seine journalistische Tätigkeit bei der Räumung des besetzten Hardturmstadions geweigert, das Stadion zu verlassen. Als er deshalb von der Polizei festgenommen worden sei, hätte er einen Polizisten als Nazi betitelt und sei dafür zu einer Geldstrafe verurteilt worden, schrieb der «Tages-Anzeiger». Da das nicht rechtskräftige Urteil erstinstanzlich gefallen war und Rozsa das Urteil weiterzog, sah der Presserat in der Berichterstattung die Unschuldsvermutung verletzt.
Die weiteren Beanstandungen von Rozsa erachtete der Presserat hingegen als unbegründet. Rozsa beurteilte den Titel des Artikels («`Absoluter Nazi`: Fotograf Rozsa verurteilt») als Entstellung von Informationen, da die Bezeichnung Nazi missverständlicherweise auf ihn selbst bezogen werden könnte. Er kritisierte zudem, dass in der Onlineausgabe die Berichtigung nicht prominent genug platziert worden sei, weil sie weder auf den Print- noch auf den ursprünglichen Onlineartikel Bezug nehme. Der Presserat lehnte die Beschwerden ab, empfiehlt den Medienredaktionen aber, offensiv zu Fehlern zu stehen und mit Beanstandungen grosszügig umzugehen.
Dass der Artikel auch nach dessen Berichtigung noch hundertfach im Internet gefunden werden konnte, hält der Presserat für ein wichtiges Problem, für welches man keine Patentlösung zu Hand habe.
Sonntag
04.07.2010



