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Mittwoch
21.03.2001

Wenn in einem Bericht schwere Vorwürfe erhoben werden, ohne gleichzeitig eine Stellungnahme der Beschuldigten eingeholt zu haben, dann ist gemäss Aussage des Schweizer Presserats den Betroffenen nachträglich die Veröffentlichung einer Stellungnahme zuzugestehen. Die Westschweizer Wochenzeitschrift «L’Hebdo» hatte Scientology die Publikation einer entsprechenden Stellungnahme verweigert und so das berufsethische Prinzip der Fairness verletzt, schreibt der Presserat am Mittwoch. In einem Artikel des «Hebdo» ging es um einen Ex-Scientologen, der von der Vereinigung sein Geld zurückverlangt hatte. Scientology zahlte in der Folge 125 000 Fr. und ging davon aus, die Sache sei damit definitiv abgeschlossen. Im Artikel wurde jedoch von einer Akontozahlung gesprochen und dass die Parteien immer noch «en procès» seien, was auch zutraf. Laut Presserat wäre es trotzdem angezeigt gewesen, den Scientology-Standpunkt nachträglich zu veröffentlichen.