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Dienstag
14.01.2003

Wer in einer Volkswahl für ein öffentliches Amt kandidiert, muss laut Presserat mit kritischen Medienberichten rechnen. Sogar eine harsche, einseitige Berichterstattung kann zulässig sein, wenn diese dem Publikum als Werturteil erkennbar ist. Allerdings dürfen weder Informationen unterschlagen noch die betroffene Person unfair herabgesetzt werden. Zu diesem Schluss gelangte der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme im Zusammenhang mit den Richterwahlen im Richteramt Dorneck-Thierstein (Kanton Solothurn).

Der in der Wahl unterlegene Kandidat und der abtretende Amtsgerichtspräsident hatten sich beim Presserat über die falsche, «diffamierende» und «diskreditierende» Berichterstattung der «Basler Zeitung» beschwert. Der Presserat wies die Beschwerden ab. Zwar hätten diverse Kommentare harte Werturteile enthalten. Es sei aber im Rahmen der Kommentarfreiheit zulässig, bei einer Volkswahl für ein öffentliches Amt angeblich ungenügende Berufserfahrung der Kandidaten zu kritisieren. Der Presserat stellte auch fest, dass keine Pflicht zur objektiven Berichterstattung bestehe: «Gerade in der demokratischen Auseinandersetzung rund um einen Wahlkampf im Zusammenhang mit einer Volkswahl für ein öffentliches Amt ist der Kommentarfreiheit ein grösstmöglicher Spielraum offen zu lassen.» Die Beschwerdeführer hatten zudem kritisiert, dass sich der zuständige Redaktor bei der Wahlkampfberichterstattung von «persönlichen Animositäten» gegen das Gericht habe leiten lassen. Da die Beschwerdeführer diese Rügen aber nicht belegen konnten, ohne das Amtsgeheimnis zu verletzten, wies sie der Presserat ebenfalls ab. Die vollständige Stellungnahme unter http://www.presserat.ch/15980.htm