Der Presserat hat die Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» revidiert. Damit wird der Entwicklung im digitalen Bereich mehr Rechnung getragen. Unter anderem wurden die Richtlinie 5.2 (Leserbriefe) und 7.5 («Recht auf Vergessen») auf Online-Medien ausgeweitet. Die neuen Richtlinien treten am 1. Juli in Kraft.
Der Abschnitt 7.5 ist neu doppelt so lang. «Das `Recht auf Vergessen` gilt auch für Online-Medien und digitale Archive», steht in den überarbeiteten Richtlinien. «Redaktionen sollten auf begründetes Gesuch hin prüfen, ob sich eine nachträgliche Anonymisierung oder Aktualisierung eines elektronisch archivierten Medienberichts aufdrängt.» Löschungsbegehren seien dagegen abzulehnen.
Bei Berichtigungen fordert der Presserat die Redaktionen nun auf, einen zusätzlichen Vermerk anbringen, «anstatt bloss die vorangehende Version zu überschreiben». Zudem seien Journalisten angehalten, ihre Quellen bei Internet- und Archivrecherchen besonders kritisch zu überprüfen.
Ebenfalls deutlich ausgebaut wurden die Richtlinien zum Umgang mit Leserbriefen. Diese sind neben Ziffer 5.2 neu zusätzlich auch unter 5.3 definiert. Die erste Ziffer 5.2 (Leserbriefe und Online-Kommentare) bezieht sich auf den Umgang in der Redaktion mit Leserrückmeldungen, wobei neu Leserbriefe und explizit auch Online-Kommentare genannt werden.
Die Ziffer 5.3 bezieht sich auf die Zeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren. Neu wurde die Formulierung «Leserinnen- und Leserbriefe sind vom Autor oder der Autorin zu zeichnen» umgewandelt zu «Leserbriefe und Online-Kommentare sind in der Regel mit dem Namen zu zeichnen». Als begründete Ausnahme wird nun die Wahrung von schützenswerten Interessen (Privatsphäre, Quellenschutz) aufgeführt.
Weitere Ausnahmen beziehen sich auf die Kommentarfunktionen im Internet. «Online-Diskussionsforen, welche auf unmittelbare spontane Reaktionen ausgerichtet sind, können ausnahmsweise auf die Identifizierung des Autors verzichten, sofern die Redaktion die Kommentare vorgängig kontrolliert und auch hier sicherstellt, dass sie keine ehrverletzenden oder diskriminierenden Kommentare veröffentlicht», heisst es nun.
Ebenfalls eine neue Richtlinie wurde zum Thema Anhörung bei schweren Vorwürfen eingeführt. Die Ausnahmen werden nun separat unter Ziffer 3.9 aufgeführt. Die Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) wurde dahingehend ergänzt, dass schwere Vorwürfe bei der Anhörung Betroffener «präzis zu benennen» sind.
Auf die Anhörung der Betroffenen kann gemäss dem Presserat verzichtet werden, wenn es sich um schwere Vorwürfe handelt, die sich auf öffentlich zugängliche amtliche Quellen (z.B. Gerichtsurteile) stützen, wenn dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und wenn ein Vorwurf und die zugehörige Stellungnahme bereits früher öffentlich gemacht worden sind, wobei dann zusammen mit dem Vorwurf die frühere Stellungnahme wiederzugeben ist.
Zuletzt wurde auch die Richtlinie zu Meinungsumfragen angepasst. Neu heisst es unter Punkt 3.7: «Eine Karenzfrist für die Veröffentlichung von Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen ist mit der Informationsfreiheit nicht vereinbar.»