Die Berichterstattung über offizielle Anlässe wie Generalversammlungen muss nicht mit den Ansichten der Akteure übereinstimmen. Der Fokus solcher Beiträge darf und kann gemäss Journalistenkodex auch anders gesetzt werden. Diese Entscheidung traf der Schweizer Presserat auf eine Beschwerde zum Thema «Verletzung der Wahrheitspflicht» gegen die «Berner Zeitung» (BZ). Die Klage wurde abgewiesen, wie der Schweizer Presserat am Dienstag mitteilt.
Die «Berner Zeitung» hat in mehreren Beiträgen über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK) und über die Delegiertenversammlung berichtet. Der in der BZ genannte Beschwerdeführer beklagte die Verletzung der Wahrheitspflicht. Sein Ärger sei zwar verständlich, meint der Presserat. Der Journalistenkodex lasse es aber zu, einzelne, subjektiv ausgewählte Aspekte herauszustreichen und andere wegzulassen.
Die vom Kläger behaupteten Unwahrheiten seien zudem nicht eindeutig bewiesen. Deshalb ist das Urteil des Presserates klar: Die «Berner Zeitung» hat mit den Berichten «Stabilisierung, nicht Sanierung» vom 20. Mai 2009 und «Lehrer betreiben Medienschelte» vom 22. Mai 2009 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung von Informationen) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) nicht verletzt.
Dienstag
01.12.2009



