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Dienstag
11.02.2003

Die identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren ist zulässig, wenn sich der oder die Angeschuldigte berufsmässig mit dem Prozessthema befasst. Der Unschuldsvermutung ist dabei Rechnung zu tragen. Der Schweizer Presserat hat eine entsprechende Beschwerde gegen den «Blick» abgewiesen. Im Dezember 2001 und im April 2002 hatte der «Blick» über einen Strafprozess berichtet, in dem einer Hundezüchterin Verstösse gegen das Tierschutzgesetz und andere Rechtsverstösse vorgeworfen wurden. Die Frau wandte sich darauf an den Presserat und beschwerte sich über eine Verletzung der Unschuldsvermutung und ihrer Persönlichkeit.

Gemäss den am Dienstag veröffentlichten Erwägungen des Presserates hat «Blick» der Unschuldsvermutung in der angefochtenen Berichterstattung gerade noch genügend Rechnung getragen. Zwar habe die Zeitung durchwegs äusserst anklägerisch berichtet, ihren Lesern aber weder die Sichtweise der Angeklagten vor dem Urteil noch den vollständigen Freispruch vorenthalten. Die identifizierende Berichterstattung über den Prozess wegen angeblicher Verletzung des Tierschutzgesetzes sei gerechtfertigt gewesen, weil sich die Angeschuldigte berufsmässig mit Hundezucht befasste und einen entsprechenden Verband präsidierte. Zudem habe sie sich schon früher im Zusammenhang mit dem Thema Hundezucht an die Öffentlichkeit gewandt. Mehr dazu unter http://www.presserat.ch/16040.htm