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Samstag
21.02.2004

Bei der Berichterstattung über eine Stiftung Y und deren Anwalt X, die auf ihrer Website mit Fotos von parteilosen Kandidierenden Werbung für parteilose Politiker vor den Grossratswahlen 2003 im Kanton Luzern trieb, hat der Schweizer Presserat am Freitag eine Beschwerde der Stiftung gegen die «Neue Luzerner Zeitung» («NLZ») und den «Beobachter» teilweise gutgeheissen, jedoch in Bezug auf Radio Pilatus abgewiesen.

Hintergrund sind ein am 18. Januar 2003 veröffentlichter Beitrag in der «NLZ», ein Beitrag im «Beobachter» vom 21. Februar 2003 sowie diverse Sendungen von Radio Pilatus über den damaligen «Werbestreit»: Offenbar waren verschiedene parteilose Politiker ohne Anfrage und Einwilligung auf der Website der Stiftung abgebildet worden.

In seiner Stellungnahme hält der Presserat nun fest, die «NLZ» «wäre verpflichtet gewesen, den im Artikel vom 23. Januar 2003 wiedergegebenen Vorwurf des Luzerner Stadtpräsidenten, die Beschwerdeführer hätten sein Bild auf ihrer Website in unlauterer Weise verwendet, weshalb er sich rechtliche Schritte vorbehalte, mit einer Stellungnahme (Dementi) der Beschwerdeführer zu ergänzen». Mit dieser Unterlassung habe sie die Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten sowie der zugehörigen Richtlinien verletzt.

Der «Beobachter» wäre, so der Presserat, verpflichtet gewesen, zu dem im Bericht vom 21. Februar 2003 zumindest implizit enthaltenen Vorwurf des widerrechtlichen Verhaltens eine Stellungnahme der Beschwerdeführer einzuholen und diese kurz wiederzugeben (ebenfalls Verletzung der Richtlinie 3.8). Ausserdem wäre die Zeitschrift verpflichtet gewesen, diesen Vorwurf zu Handen ihrer Leserschaft knapp zu erläutern (Unterschlagung wichtiger Informationen, Ziffer 3 der Erklärung).

Im Fall von Radio Pilatus hingegen, dem vorgeworfen wurde, erst zehn Minuten vor einer Sendung bei Anwalt X vorgesprochen zu haben, worauf dieser eine Stellungnahme vor laufendem Mikrofon abgelehnt, sich hingegen in einem Telefax gegen die Vorwürfe gewehrt habe, verneint der Presserat jedoch eine Verletzung von Richtlinie 3.8, gesteht den Beschwerdeführern aber zu, dass der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme «offenbar reichlich spät erfolgt» sei.