Der Schweizer Presserat hatte sich mit einer heiklen Frage zu befassen: Wie viele Angaben über eine Person, über die man nicht identifizierend berichten darf, sind in einem Artikel zulässig? Und: Ob ein Urteil rechtskräftig ist oder nicht, sei zwingend anzugeben.
Diese Frage und die Feststellung ergaben sich aus einer Beschwerde beim Schweizer Presserat über die Berichterstattung zum Filmer X. «Blick» hatte berichtet, X. müsse vor Gericht erscheinen, weil ihm vorgeworfen werde, er habe ein Kind vergewaltigt und sexuell genötigt.
In einem ersten Artikel berichtete «Blick» über die Vorwürfe und beschrieb X. als bekannte Figur der Schweizer Filmszene. «Blick» nannte den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens, das Alter, die Herkunftsregion, die jetzige Wohnregion und einige Facts aus dem Filmschaffen von X. Dazu publizierte die Zeitung ein Bild von X., bei dem ein Balken die Gesichtspartie abdeckte.
Die Angaben ermöglichten in der Summe die Identifizierung von X. Da dafür kein öffentliches Interesse bestand, befand der Presserat, dass das Boulevardblatt die Identifizierungs-Richtlinie des Berufskodex verletzte.
Später berichtete «Blick» über das Urteil gegen X. Dabei wies das Blatt nicht darauf hin, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist. Dieser Hinweis wäre jedoch zwingend gewesen, meint der Presserat und erkennt die Beschwerde teilweise als berechtigt.