Darf ein satirischer Beitrag die Fakten entstellen? Nein, sagt der Presserat. Zumindest der Aussagekern einer Satire muss wahr und die Satire als Absicht für das Publikum erkennbar sein.
«Le Matin» titelte in einem kurzen Text über den Tierschützer Erwin Kessler: «Er will die Botox-Bakterien retten». Der Autor bezog sich darin auf ein kürzlich ergangenes Bundesgerichtsurteil, welches ein Urteil gegen Kessler wegen Ehrverletzung der Tagesschausprecherin Katja Stauber bestätigte. Der Tierschützer beschwerte sich beim Presserat, «Le Matin» unterschlage, dass die Produktion von Botox von grausamen Vergiftungsversuchen an Versuchstieren begleitet werde und nie die Rede davon gewesen sei, die Botox-Bakterien zu schützen. Die Zeitung erwidert, die verkürzende Darstellung der Fakten sei in einem satirischen Beitrag zulässig.
Der Presserat erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass die berufsethischen Normen auch für satirische Beiträge gelten. Das Publikum muss in die Lage versetzt werden, zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden. Zudem muss die Satire auf einem wahren Tatsachenkern beruhen. Der beanstandete Titel erfülle diese Voraussetzung nicht. Zudem erlaube der Kontext der Publikation - der Text erschien auf der Leitartikelseite - der Leserschaft nicht ohne Weiteres die satirische Absicht zu erkennen.



