Wann gilt ein ins Internet gestellter Artikel als «gelöscht»? Diese Frage stellte sich dem Schweizer Presserat bei der Beurteilung einer Beschwerde der PNOS Basel (Partei National Orientierter Schweizer) gegen das Basler Newsportal «Online Reports». Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. «Online Reports» habe durch den überspitzten Titel «Immer noch hat die PNOS ihren Hetzartikel nicht gelöscht» die Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Das Newsportal wäre zudem verpflichtet gewesen, im Artikel darauf hinzuweisen, dass Philipp Eglin das Urteil des Strafgerichts Basel an das Obergericht weitergezogen hat (Ziffer 7 der «Erklärung» - Unschuldsvermutung), wie der Presserat am Dienstag mitteilt.
Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. «Online Reports» berichtete im Juli 2010 über ein Urteil des Basler Strafgerichts gegen den damaligen Präsidenten der Sektion Basel, Philippe Eglin. Dem Bericht ist zu entnehmen, der von Eglin ins Netz gestellte rassistische Text sei zwar noch am Abend des Gerichtsentscheids von der Homepage der PNOS entfernt worden. Zehn Tage später sei der umstrittene Kommentar via Google-Cache allerdings nach wie vor problemlos auffindbar gewesen.
Die PNOS Basel beanstandete, der Bericht unterstelle ihr wahrheitswidrig böse Absichten und unterschlage zudem, dass Eglin das erstinstanzliche Urteil weitergezogen habe. Die PNOS habe unverzüglich das ihr Zumutbare unternommen, um der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten, und den Text von ihrer Website entfernt.
Der Presserat hält fest, dass der Titel bei blosser Lektüre von Titel und Lead den falschen Eindruck erwecke, die PNOS habe überhaupt nichts unternommen. Der Vorwurf von «Online Reports», die PNOS hätte sich nebst der Entfernung des Textes von ihrer Website auch aktiv bei Google um die sofortige Löschung des Caches bemühen müssen, habe ebenfalls gegen die Wahrheitspflicht verstossen.
Dienstag
25.01.2011




