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Dienstag
15.04.2003

Im Oktober 2002 erschien in «L`Illustré» der Artikel «Pädophilenfall? Ein Richter auf der Anklagebank», in welchem die Eltern eines angeblichen Opfers sexuellen Missbrauchs Kritik übten an den Walliser Untersuchungsbehörden. Der Bericht nannte die Namen der beiden Eltern und den Umstand, dass der angebliche Täter ein Gartenbesitzer und Nachbar der Familie sei. Seine Kinder hätten regelmässig das Spital aufgesucht. Aus der Häufigkeit dieser Besuche könne geschlossen werden, dass diese möglicherweise ebenfalls Opfer eines sexuellen Missbrauchs seien, hiess es im Artikel weiter. Der Betroffene gelangte daraufhin an den Presserat und rügte eine Verletzung seiner Privatsphäre und weitere berufsethische Normen. «L`Illustré» wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In seinen Erwägungen kommt der Presserat nun zum Schluss, dass der Angeschuldigte aufgrund der im Artikel enthaltenen Angaben für Leserinnen und Leser aus der unmittelbaren Umgebung seines Wohnorts ohne weiteres erkennbar war. Angesichts eines fehlenden überwiegenden öffentlichen Interesses an einer identifizierenden Berichterstattung habe «L`Ilustré» damit die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, wie der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme festhielt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass einzelne Angaben, welche die Identifikation der Betroffenen erleichterten, zuvor bereits von anderen Medien veröffentlicht worden waren. Auch wenn der Artikel vor allem Kritik gegenüber den Strafverfolgungsbehörden enthielt, hätten es die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem erforderlich gemacht, ihn vor Erscheinen des Artikels dazu anzuhören und seine Stellungnahme im Medienbericht wiederzugeben.